Pflanzliche Abfälle – Verbrennung und Umgang
Hinweise des Amtes Neustrelitz-Land zum
Verbrennen und Pflanzlichen Abfällen
nach Pflanzenabfalllandesverordnung – PflanzAbfLVO M-V vom 18.6.2001
Nur pflanzliche Abfälle von Haus- und Gartengrundstücken, die auf dem eigenen Grundstück nicht kompostiert und die auch auf dafür vorgehaltenen Anlagen nicht entsorgt werden können, dürfen verbrannt werden.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober nur werktags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und nur für 2 Stunden täglich zulässig.
Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.
Beim Verbrennen ist auf die Windrichtung zu achten, um eine Belästigung der Nachbarn zu vermeiden.
Jürvitz
FB Bau/Ordnung – Amt Neustrelitz-Land
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
In seiner Sitzung vom 01.07.2022 stellte der Landtag dar, warum Gartenabfälle zu verbrennen eine schlechte Idee ist. Der vollständige Inhalt kann hier eingesehen werden.